Andrè Bock, MdL

Gesetzeslücke im Brandschutzgesetz geschlossen – gute Nachricht für die Feuerwehren in Niedersachsen

5. Juli 2022

Winsen (Luhe). Auf Initiative der CDU-Landtagsfraktion hat der Niedersächsische Landtag am Dienstag eine Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes verabschiedet: Danach ist jetzt rechtlich abgesichert, dass Feuerwehren auch Brauchtumsmzüge, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum einer Gemeinde sichern dürfen. Voraussetzung ist, dass die Polizei nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. In diesem Fall kann eine Gemeinde die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen – die Kernaufgaben der Feuerwehr dürfen hiervon nicht gefährdet werden.

Der innenpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion André Bock sagt dazu: „Dieser Beschluss und die Anpassung des Brandschutzgesetzes ist gut für die Feuerwehren in Niedersachsen. Damit wird endlich eine lang bestehende Gesetzeslücke geschlossen und eine Rechtsgrundlage auch für diese Tätigkeit geschaffen. Bundesländer wie Bayern oder auch Thüringen haben dies schon seit Jahren geregelt. In Niedersachsen gab es seitens des Innenministeriums Bedenken und auch bei einigen Feuerwehren ist das Thema Umzugsbegleitung umstritten. Für uns war jetzt entscheidend, eine klare rechtliche Regelung zu treffen und nicht noch länger zu warten. Schließlich stehen in vielen Gemeinden wieder Festumzüge an, für die nicht immer Polizei zur Verfügung stehen kann. Auch zum Schutz unserer vielen Ehrenamtlichen in den Freiwilligen Feuerwehren sollte mit dieser Regelung nicht bis zur großen Novelle des Brandschutzgesetzes gewartet werden. Der sichere Rechtsrahmen für die Feuerwehren und Kommunen musste jetzt her.“

Sein Kollege Heiner Schönecke ergänzt: „Schon vor drei Jahren war das Thema rechtliche Absicherung von Umzugsbegleitungen ein wunder Punkt hier in der Region, den ich auch in Hannover zur Sprache gebracht habe. Damals stand insbesondere die Trauerzugbegleitung im Focus. Leider ist die große Novellierung des Brandschutzgesetzes im Frühjahr nicht zustande gekommen, darauf hatte ich gesetzt. Nun haben wir zumindest diesen Punkt einbringen und erfolgreich umsetzen können.“

Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung hat die Feuerwehr allerdings auch jetzt schon Befugnisse, notwendige Sicherungsmaßnahmen an Einsatzstellen selbst zu treffen, bis die Polizei diese Aufgaben wahrnehmen kann (§ 24 Abs. 1 NBrandSchG). Die Neufassung des § 2 Abs. 6 erweitert diese Befugnisse für örtlich, sachlich und zeitlich beschränkte Ereignisse um eine verkehrslenkende Kompetenz.

„Die in der Gesetzesregelung enthaltene klare Abgrenzung, dass die Verkehrssicherung nur nachrangig (wenn Polizeikräfte nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen) ist, unterstreicht, dass weiterhin an einer strikten Trennung von polizeilichen Aufgaben und solchen der Feuerwehr festgehalten wird und eine Vermischung der Aufgabenbereiche weder möglich noch beabsichtigt ist“, so André Bock abschließend.

Die Gesetzesregelung im Wortlaut:

„§2 wird ein neuer Abs. 6 angefügt:

(6) „Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet werden.“